§ 23 ETV-Arb Nr. 75 d (Deutsche Post), der die Zahlung einer Besitzstandszulage von dem Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses an einem Stichtag abhängig macht, verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen § 4 Abs. 2 TzBfG.
§ 23 ETV-Arb enthält eine zulässige Stichtagsregelung. Es ist sachgerecht, den Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf eine Besitzstandsklausel auf solche AN zu beschränken, die sich am 31.12.2000 und am 01.01.2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG standen.