Wird die Substanz bislang land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens durch den Abbau eines Bodenvorkommens zerstört oder wesentlich beeinträchtigt, so steht die Verlustausschlußklausel des § 55 Abs. 6 EStG der Berücksichtigung der Wertminderung auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entgegen.
BewG § 43 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 2
BodSchätzG § 2, § 12 und § 13
EStG § 7 Abs. 6, § 9 Abs 1 Satz 1, § 13, § 55 Abs. 1 bis 4 und 6