1. Ohne ausdrückliche Vereinbarung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs übernimmt und den 15 %igen Pauschsteuersatz gem. §§ 40 Abs. 2 S. 2; 40 Abs. 3 S. 1 EStG an das Finanzamt abführt.
2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz erstreckt sich grundsätzlich auf alle Betriebe eines Unternehmens, nicht indessen unternehmensübergreifend auf mehrere selbstständige Unternehmen eines Konzerns.
Zahlt der Arbeitgeber aufgrund der Haftungsklausel des § 42d EStG die Lohnsteuer für Dienstwagen, die der Arbeitnehmer gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 2 S. 3 u. 4 EStG zu tragen hat, hat er gegen den Arbeitnehmer einen Rückerstattungsanspruch gemäß § 670 BGB oder § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 362 BGB.
1. Eine Nutzungsentnahme ist mit den (anteiligen) Kosten der außerbetrieblichen Nutzung zu bewerten, höchstens aber mit dem Marktwert der Nutzung (hier: höchstens der Marktmiete).
2. Entstehen für das außerbetrieblich genutzte Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens Erhaltungsaufwendungen durch Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, die zu einer substanziellen Erhöhung des Teilwerts führen, sind diese Aufwendungen über einen Zeitraum von zehn Jahren pro rata temporis den laufenden Kosten für das Wirtschaftsgut (bis zur jeweiligen Höhe des Marktwerts der Nutzung) hinzuzurechnen.
3. Von einer substanziellen Teilwerterhöhung ist auszugehen, wenn der Teilwert durch sämtliche Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen um mindestens 10 v.H. gesteigert wird.
Ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Flächen eines nicht buchführenden Betriebs, die verpachtet wurden und nach Ablauf des Pachtverhältnisses nicht wieder aktiv bewirtschaftet werden, sondern brach liegen, können durch eindeutige Erklärung dem FA gegenüber entnommen werden.
Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in ein Betriebsvermögen eines Gesellschafters überführt, hat der begünstigte Gesellschafter den Buchwert des Wirtschaftsguts fortzuführen. Das gilt aber nur hinsichtlich seines eigenen Anteils an den stillen Reserven, wenn die übrigen Gesellschafter auf ihren Anteil an den stillen Reserven unentgeltlich verzichten; im Umfang des Verzichts liegt eine Entnahme der, zuwendenden Gesellschafter vor.
Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in ein Betriebsvermögen eines Gesellschafters überführt, hat der begünstigte Gesellschafter den Buchwert des Wirtschaftsguts fortzuführen. Das gilt aber nur hinsichtlich seines eigenen Anteils an den stillen Reserven, wenn die übrigen Gesellschafter auf ihren Anteil an den stillen Reserven unentgeltlich verzichten; im Umfang des Verzichts liegt eine Entnahme der zuwendenden Gesellschafter vor.
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2
Eigenkapitalersetzende Darlehen sind nicht Teil des Kapitalkontos i.S. von § 15a EStG. Sie erfüllen auch nicht die Voraussetzungen des erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG.
Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.
1. Der BFH ist berechtigt und verpflichtet, die nachträglich erstellten Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 19. April 1968 IV B 3/66, BFHE 92, 314, BStBl II 1968, 538).
2. Ein solches Fahrtenbuch kann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids begründen, der auf der Grundlage der 1 v.H.-Regelung und der sog. Kostendeckelung ergangen ist.
Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienst-PKW unberechtigt, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz in Geld in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) verlangen.
Aktenzeichen: 8 AZR 415/98
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 27. Mai 1999
- 8 AZR 415/98 -
I. Arbeitsgericht
Würzburg
- 7 Ca 760/96 -
Urteil vom 06. November 1996
II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 2 (5) Sa 1187/96 -
Urteil vom 15. Dezember 1997
1. Errichtet ein Einzelunternehmer mit seinen Kindern als Minderheitsgesellschaftern durch Bargründung eine GmbH und kommt es anschließend zu einer echten Betriebsaufspaltung, so ist ein Geschäftswert des Einzelunternehmens jedenfalls nicht deshalb teilweise entnommen, weil die Kinder ihre Geschäftsanteile an der GmbH in ihrem Privatvermögen halten (Bestätigung des BFH-Urteils vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282).
2 Ist das zwischen dem Einzelunternehmer und der Familien-GmbH vereinbarte Pachtentgelt unangemessen niedrig, sind die Betriebsausgaben des Besitzunternehmens in dem Umfang zu kürzen, in dem der hieraus herrührende Vorteil unterhaltsberechtigten Personen zukommt (Ergänzung zum Senatsurteil vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713).
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 12 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2 Satz 2
HGB § 266 Abs. 2 Buchst. A Ziff. I Nr. 2