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JuraForum.deUrteileVorschriftenEEStG§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG 

Entscheidungen zu "§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG"

Übersicht

BFH – Urteil, IV R 62/06 vom 23.04.2009

1. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.

2. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen.

3. Eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG darf nicht dafür gebildet werden, dass im Jahr 1999 eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG nicht mehr zu einer --gewinnmindernden-- Höherbewertung berechtigt.

BFH – Urteil, VIII R 78/02 vom 10.08.2005

1. Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke der dauerhaften Einbindung in einen bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind --vorbehaltlich eines Gestaltungsmissbrauchs-- auch dann im Anlagevermögen auszuweisen, wenn die gesamte organisatorische Einheit (Betrieb einschließlich erworbener Wirtschaftsgüter) kurze Zeit später mit der Absicht ihrer Weiterführung veräußert wird.

2. Gleiches gilt, wenn der Betrieb zwar aufgrund des Zurückbehalts wesentlichen Sonderbetriebsvermögens (hier: Grundstücke) i.S. von § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben, durch dessen Vermietung an den Betriebserwerber die fortdauernde Funktionsfähigkeit der bisherigen unternehmerischen Einheit jedoch sichergestellt wird.

3. Die Anweisung in R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR 2003 zur Inanspruchnahme von Halbjahresabschreibungen für vor dem 1. Januar 2004 erworbene (oder hergestellte) bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bindet die Gerichte nicht, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (hier: Minderung des laufenden Gewinns zugunsten eines höheren Veräußerungs- oder Aufgabegewinns).

BFH – Urteil, I R 97/02 vom 17.09.2003

Bei der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen an der übernehmenden Gesellschaft handelt es sich auch nach Maßgabe des § 20 UmwStG 1995 um einen tauschähnlichen und damit entgeltlichen Vorgang. Bei der Einbringung anfallende Grunderwerbsteuer gehört bei der übernehmenden Gesellschaft deshalb zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten (Fortführung des Senatsurteils vom 15. Oktober 1997 I R 22/96, BFHE 184, 435, BStBl II 1998, 168; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 20.01).

BFH – Urteil, IX R 9/00 vom 22.05.2003

Der Gewinn aus der Veräußerung eines durch eine Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts innerhalb der Spekulationsfrist, die mit dem Erwerb der Altaktie beginnt, ist nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1986 (= § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG n.F.) zu versteuern.

BFH – Urteil, IV R 40/97 vom 28.06.2001

BUNDESFINANZHOF

Von einem in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG geführten Immobilienfonds gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fondsimmobilie zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (Abweichung von Tz. 7.1 i.V.m. Tz. 7.8 des BMF-Schreibens vom 31. August 1990, BStBl I 1990, 366; sog. 4. Bauherren-Erlass).

BFH – Urteil, IV R 19/99 vom 15.02.2001

BUNDESFINANZHOF

Ein Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung zur Einzelbewertung der Neuzugänge seines Viehanlagevermögens (hier: Zuchtsauen) übergehen und damit das Wahlrecht auf Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen.

Bei Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG ist dann aber grundsätzlich ein (verbleibender) Schlachtwert zu berücksichtigen (gegen R 40 Abs. 4 Satz 2 EStR).

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 6 Abs. 2
EStR R 40 Abs. 4 Satz 2

Urteil vom 15. Februar 2001 - IV R 19/99 -

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

BFH – Urteil, IX R 100/97 vom 19.12.2000

BUNDESFINANZHOF

Werden innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. (jetzt: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) Kapitalgesellschaftsanteile im Anschluss an eine mit der Gewährung von kostenlosen Bezugsrechten oder von Gratisaktien verbundene Kapitalerhöhung veräußert, sind im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 EStG a.F. (jetzt: § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG) die ursprünglichen Anschaffungskosten der Kapitalgesellschaftsanteile um den auf die Bezugsrechte oder die Gratisaktien entfallenden Betrag zu kürzen.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 4 Satz 1
HGB § 255 Abs. 1

Urteil vom 19. Dezember 2000 - IX R 100/97 -

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 1520)

BFH – Urteil, VIII R 4/98 vom 13.10.1998

BUNDESFINANZHOF

Haben die Gesellschafter einer KG im Gesellschaftsvertrag vereinbart, daß die Komplementärvergütung als Aufwand der KG behandelt und auch dann gezahlt werden soll, wenn ein Verlust erwirtschaftet wird, so ist dies bei tatsächlicher Durchführung der Vereinbarung auch steuerlich mit der Folge anzuerkennen, daß die Vergütung kein Gewinnvorab, sondern eine Sondervergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG ist (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 13. Juli 1993 VIII R 50/92, BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282).

EStG § 4 Abs. 4, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
HGB § 255 Abs. 2

Urteil vom 13. Oktober 1998 - VIII R 4/98 -

Vorinstanz: FG Berlin

BFH – Urteil, IV R 67/97 vom 06.08.1998

BUNDESFINANZHOF

1. Auch wenn ein Steuerpflichtiger sein Milchvieh mit den alten Durchschnittswerten der Finanzverwaltung in der Schlußbilanz zum 30. Juni 1994 angesetzt hat, ist es nicht möglich, es auch in der Schlußbilanz zum 30. Juni 1995 mit diesen Werten zu bewerten.

2. Die Gerichte können ihren Entscheidungen den von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 22. Februar 1995, BStBl I 1995, 179) neu festgesetzten Gruppenwert von 1 350 DM für eine Milchkuh als eine der Vereinfachung dienende Regelung zugrunde legen.

3. Hat ein Landwirt sein Vieh beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich noch mit den zu niedrigen alten Durchschnittswerten ansetzen müssen, kann er diese Bewertung für das noch vorhandene Vieh in einem späteren Wirtschaftsjahr erfolgsneutral korrigieren.

4. Gebietet die Fehlerursache eine erfolgsneutrale "Gewinn"berichtigung, so ist sie innerhalb der Steuerbilanz erfolgswirksam auszuweisen und außerhalb derselben nach Einlagegrundsätzen wieder zu neutralisieren.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 13, § 13a
HGB § 240 Abs. 4

Urteil vom 6. August 1998 - IV R 67/97 -

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 863)

BFH – Urteil, IV R 15/04 vom 09.02.2006

BFH – Beschluss, III B 114/02 vom 15.10.2003


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