Zulagenrechtlich entsteht nicht dadurch ein von der Zulagengewährung ausgeschlossenes geringwertiges Wirtschaftsgut, dass infolge der nach Ertragssteuerrecht zwingend vorgeschriebenen Übertragung der sog. Akkumulationsrücklage die Anschaffungs-/Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes auf 800 DM oder weniger herabsinken (Bestätigung des BFH-Urteils vom 17. Juni 1999 III R 53/97, BFHE 189, 260, BStBl II 2000, 9).
Sinken die Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts durch die ertragsteuerrechtlich zwingend vorgeschriebene Übertragung der sog. Akkumulationsrücklage auf 800 DM oder weniger herab, so entsteht jedenfalls investitionszulagenrechtlich kein von der Zulagengewährung ausgeschlossenes geringwertiges Wirtschaftsgut.
1. Nach § 58 Abs. 2 Satz 3 EStG ist eine Akkumulationsrücklage auf die begünstigten Wirtschaftsgüter in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Anschaffung oder Herstellung zu übertragen.
2. Ist dies nicht geschehen, so sind die insoweit unrichtigen Bilanzansätze in der ersten noch offenen Schlußbilanz zu berichtigen. Dabei ist das jeweilige Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, der sich bei von vornherein zutreffender bilanzieller Behandlung ergeben hätte.