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JuraForum.deUrteileVorschriftenEEStG§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG 

Entscheidungen zu "§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG"

Übersicht

BFH – Urteil, VI R 2/05 vom 07.11.2006

Die Rückzahlung ursprünglich als laufender Arbeitslohn gezahlter Beträge gilt nicht schon in dem Kalenderjahr als abgeflossen, in dem der laufende Arbeitslohn selbst gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 4) EStG i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG als bezogen galt. Die Rückzahlung ist erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigten.

BFH – Urteil, VI R 122/00 vom 19.02.2004

Eine GmbH ist nicht Arbeitgeberin ihrer von einer Obergesellschaft entlohnten Geschäftsführer, wenn diese vorübergehend entsandt sind und nur im Rahmen ihres mit der Obergesellschaft abgeschlossenen Anstellungsvertrages tätig werden.

BFH – Urteil, I R 100/98 vom 24.01.2001

BUNDESFINANZHOF

1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684).

2. Das Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig steuerfrei.

3. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer das Optionsrecht erst nach Beendigung der Auslandstätigkeit ausübt.

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1,
§ 38 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2
DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 2 und 3

Urteil vom 24. Januar 2001 - I R 100/98 -

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 1634)

BFH – Urteil, VI R 36/04 vom 12.04.2007

BFH – Urteil, IX R 110/00 vom 10.05.2006

BFH – Beschluss, VI R 63/99 vom 23.07.2001


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