Krankentagegelder, die ein Arbeitnehmer als Mitglied einer (schweizerischen) Betriebskrankenkasse aufgrund eigener Beiträge selbst beanspruchen kann, sind auch dann kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zum Versicherungsbeitritt verpflichtet war und der Arbeitgeber sowohl in den Beitragseinzug als auch in die Auszahlung der Versicherungsleistungen eingeschaltet ist.