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Entscheidungen zu "§ 21 Abs. 2 EStG 1987"

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BFH – Urteil, IX R 50/00 vom 16.04.2002

Rechtsgebiete:EStG, HGB
Leitsatz:Die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) zur steuerrechtlichen Behandlung von Abbruchkosten getroffene Unterscheidung danach, ob das Gebäude in Abbruchabsicht oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, gilt nicht, wenn das später abgerissene Gebäude zuvor nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde; in diesem Fall stehen die durch den Abbruch des Gebäudes veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus und bilden Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.
Volltext: BFH - Urteil, IX R 50/00




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