1. Werden alte Aktien eines Emittenten cum Dividende veräußert, so erlangt der Erwerber auch dann wirtschaftliches Eigentum an diesen Aktien, wenn er am Tag des Erwerbs junge Aktien desselben Emittenten ex Dividende an den Veräußerer der alten Aktien verkauft. Gleiches gilt beim Ankauf von Aktien cum Dividende und beim anschließenden zeitnahen Rückverkauf gleicher oder gleichwertiger Aktien ex Dividende durch voneinander unabhängige Geschäfte.
2. Die sog. Börsenklausel in § 50c Abs. 8 Satz 2 EStG 1987/1990 a.F. ist einschränkungs- und vorbehaltlos. Sie erfasst deshalb nicht nur börsentypische (anonyme) Geschäfte, sondern auch solche, denen Individualvereinbarungen zugrunde liegen, die darauf abzielen, Kursrisiken durch Rückkaufsvereinbarungen zu einem festgelegten Rückkaufspreis auszuschalten.
3. § 50c EStG 1987/1990 beinhaltet besondere Regelungen zur Vermeidung von Missbräuchen steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Durch diese wird die allgemeine abgabenrechtliche Missbrauchsvorschrift des § 42 AO 1977 nach Tatbestand und Rechtsfolgen verdrängt. Das gilt auch bei Geschäften "über die Börse" i.S. der sog. Börsenklausel in § 50c Abs. 8 Satz 2 EStG 1987/1990 a.F.
EStG 1987/1990 bis zur Änderung durch das StandOG § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3, Abs. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und Satz 4 Buchst. f, § 50c Abs. 1, 4 und 8 Satz 2
KStG § 8 Abs. 1, § 47
AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 42, § 218 Abs. 2
Urteil vom 15. Dezember 1999 - I R 29/97 -
Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 825)
Entscheidungen zu weiteren Paragraphen
§ 20 Abs. 3 EStG 1987/1990 bis zur Änderung durch das StandOG