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JuraForum.deUrteileVorschriftenEEStDV§ 82 Abs. 4 EStDV 

Entscheidungen zu "§ 82 Abs. 4 EStDV"

Übersicht

BFH – Urteil, IV R 49/99 vom 29.03.2001

BUNDESFINANZHOF

Sonderabschreibungen für ein Handelsschiff nach § 82f Abs. 1 EStDV können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Schiff mindestens während des gesamten Begünstigungszeitraums in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen ist. Diese Voraussetzung gilt auch, wenn die Sonderabschreibung bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten nach § 82f Abs. 4 EStDV geltend gemacht wird.

EStDV § 82f Abs. 1 und 4
EStG §§ 7a, 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w

Urteil vom 29. März 2001 - IV R 49/99 -

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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