1. Bei der Aktivierung und Bewertung einer Forderung sind noch nicht entstandene Rückgriffsansprüche nur zu berücksichtigen, soweit sie einem Ausfall der Forderung unmittelbar nachfolgen und nicht bestritten sind.
2. Die zeitliche Begrenzung der Bildung einer Preissteigerungsrücklage durch § 74 Abs. 1 EStDV i.d.F. der 2. VO zur Änderung der EStDV vom 23. Juni 1992 (EStDV 1990) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1990 enden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. § 15 Abs. 4 EStG ist auch auf Kapitalgesellschaften anwendbar.
4. In den Jahren 1989 bis 1992 konnten Kapitalgesellschaften für ungewisse Verbindlichkeiten zur Entrichtung von Aussetzungszinsen Rückstellungen bilden.
AO 1977 § 237
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 4
EStG 1990 § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
KStG (1984 und 1991) § 10 Nr. 2
EStDV (1986 und 1990) § 74
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Bilanzrichtlinie Art. 20 Abs. 1, Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. aa