Die Verlängerung der Laufzeit eines Erbbaurechtes ist als Inhaltsänderung anzusehen, für die nach §§ 11 I 1 ErbbRVO die §§ 876, 877 BGB entsprechend gelten. Ein Berechtigter einer im Rang nach dem Erbbaurecht als Belastung des Erbbaugrundstücks eingetragenen Dienstbarkeit muss einer Verlängerung des Erbbaurechtes zustimmen, wenn er nach § 19 GBO in seinem materiellen Recht betroffen ist. Das ist dann der Fall, wenn nach § 1 Abs. 2 ErbbRVO sich der Benutzungsumfang auch auf die nicht zu bebauende Fläche des Erbbaugrundstücks erstreckt, was bei der Bestellung eines Erbbaurechts zur Betreibung eines Supermarktes anzunehmen ist. Im Fall dieser (stillschweigenden) Erstreckung des Benutzungsumfangs auf das gesamte Erbbaugrundstück werden nachrangig bestellte Grunddienstbarkeiten wie z. B. Geh- und Fahrtrechte erst nach Erlöschen des Erbbaurechtes als Belastung des Erbbaugrundstücks wirksam. In der bei einer Verlängerung des Erbbaurechtes später eintretenden Wirksamkeit seines Rechtes liegt die eine Zustimmungspflicht begründende Beeinträchtigung des aus der Grunddienstbarkeit Berechtigten.