1. Wird von einem Netzbetreiber die Verbändevereinbarung II praktiziert, so ist dieser Umstand wesentlich für die Reichweite des Anspruchs auf Netzzugang nach § 6 Abs. 1 EnWG.
2. Ohne sachlich gerechtfertigte Gründe darf ein solcher Netzbetreiber einen Durchleitungspetenten nicht auf eine Durchleitung nach der Verbändevereinbarung I verweisen.
3. Die Forderung nach dem Abschluss von Netznutzungsverträgen zwischen Netzbetreiber und Endkunden des Durchleitungspetenten verstösst gegen das Diskriminierungsverbot.
4. Ein Verfügungsgrund entfällt nicht deshalb, weil die Versorgung der Endkunden über eine sog. Beistellung erfolgt.