1. Ein rechtlich selbständiges, wenn auch konzernmäßig verbundenes Unternehmen ist regelmäßig nicht an der Verfolgung der ihr aus einem erneuten Verstoß erwachsenden Unterlassungsansprüche deshalb gehindert, weil eine Schwesterfirma aus einem wegen eines früheren Verstoßes bestehenden Unterlassungstitel gegen denselben Verletzer vollstrecken könnte.
2. Wer im Rahmen der Werbung für Backöfen Angaben zum Energieverbrauch unterlässt und demzufolge gegen §§ 3, 5 EnKV verstößt, handelt nicht nur unerheblich im Sinne von § 3 UWG.