Im Bereich einer Eisenbahnkreuzung besteht zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Eisenbahnunternehmer in Bezug auf die Unterhaltung der Kreuzungsanlagen eine rechtliche Sonderverbindung, die zur Anwendung von § 278 BGB im Verhältnis beider Kreuzungsbeteiligten führt.
1. Eine Kreuzungsvereinbarung oder eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren ist weder Sachurteilsvoraussetzung für eine Leistungsklage auf Vorteilsausgleich nach § 12 Nr. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes noch materielle Voraussetzung für das Entstehen eines solchen Anspruchs.
2. Das sog. Gemeindeprivileg des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG a. F.) war für die Gemeinden in den neuen Bundesländern ohne Bedeutung, weil die bahnseitigen Sondererhaltungslasten, die mit dieser Vorschrift für eine Übergangszeit aufrechterhalten werden sollten, nach DDR-Recht bereits vor Inkrafttreten des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in den neuen Ländern erloschen waren.
3. Der Begriff der Erforderlichkeit einer Kreuzungsmaßnahme für die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs im Sinne des § 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Kreuzungsänderung eine Planfeststellung durchgeführt worden ist oder nach dem maßgeblichen Fachplanungsrecht hierauf verzichtet werden konnte.