1. Auch wenn nach der Einziehung oder dauernden Betriebseinstellung einer Bahnlinie der zu diesem Zeitpunkt erhaltungspflichtige Kreuzungsbeteiligte seiner Verpflichtung aus § 14 a Abs. 2 Satz 1 EKrG zur Beseitigung der Kreuzungsanlage nicht nachkommt, steht dem anderen, an der Beseitigung der Anlage interessierten Kreuzungsbeteiligten kein Selbsteintrittsrecht zu, das ihn berechtigt, die Beseitigung der Kreuzungsanlage selbst vorzunehmen.
2. Die Pflicht der Kreuzungsbeteiligten, die Kosten der Beseitigung gemäß § 14 a Abs. 2 Satz 2 EKrG jeweils zur Hälfte zu tragen, besteht nur dann, wenn die Kreuzungsanlage von dem gemäß § 14 a Abs.. 2 Satz 1 EKrG dazu berufene Kreuzungsbeteiligten beseitigt worden ist. Einen Kostenerstattungsanspruch kann deshalb der Kreuzungsbeteiligte, der im Wege des Selbsteintritts die Kreuzungsanlage beseitigt hat, nicht auf § 14 a Abs. 2 Satz 2 EkrG stützen.
3. In einem solchen Fall kann ein entsprechender Erstattungsanspruch auch nicht auf eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung gestützt werden. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 14 a Abs. 2 EKrG kein Selbsteintrittsrecht des an der Beseitigung der Kreuzungsanlage interessierten Kreuzungsbeteiligten geregelt hat und dieser seinen Anspruch auf Beseitigung der Kreuzungsanlage deshalb gegebenenfalls in einem Verwaltungsstreitverfahren durchsetzen muss, stellt keine "planwidrige Lücke" des Gesetzes dar, bei der die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 BGB) im öffentlichen Recht Anwendung finden könnten.