Der Umfang der sich aus der Planungshoheit ergebenden Rechte von Gemeinden aus Schallschutzgesichtspunkten im Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fachplanungsrecht bereits hinreichend geklärt.
Ob auf eine im Zuge einer Planfeststellung vorgesehene Maßnahme die Kostenregelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes anzuwenden sind, ist im Rahmen einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich nicht entscheidungserheblich.
1. Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) steht einer Klage nicht entgegen, die darauf gerichtet ist, die Verpflichtung eines Kreuzungsbeteiligten zur Kostenbeteiligung an einer Kreuzungsmaßnahme nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz dem Grunde nach festzustellen.
2. Soweit § 13 EKrG die in dieser Vorschrift getroffene Kostenfolge davon abhängig macht, dass "eine Maßnahme nach § 3" EKrG durchgeführt wird, verweist die Regelung nur auf die materiellen, nicht jedoch die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift.
Urteil des 11. Senats vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 6.00 -
I. VG Halle vom 09.12.1999 - Az.: VG 1 A 1571/97 -
II. OVG Magdeburg vom 13.04.2000 - Az.: OVG 1 L 50/00 -