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JuraForum.deUrteileVorschriftenEEigZulG§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG 

Entscheidungen zu "§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG"

Übersicht

BFH – Urteil, III R 19/03 vom 15.07.2004

1. Ein nach dem EigZulG begünstigtes Objekt, das sich im Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft befindet, ist für die Förderung nach dem EigZulG den Miterben anteilig entsprechend ihrem jeweiligen Erbanteil zuzurechnen, so dass sie die Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen können.

2. Der hinterbliebene Ehegatte, der vom verstorbenen Ehegatten einen Miteigentumsanteil an der eigengenutzten Wohnung unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge hinzu erwirbt, kann den darauf entfallenden Fördergrundbetrag nur dann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG "weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen", wenn der Anspruch auf Eigenheimzulage in der Person des Erblassers bereits entstanden war. Als Ausnahmeregelung ist § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht über seinen Wortlaut hinaus anwendbar.

BFH – Urteil, IX R 75/03 vom 09.06.2005

BFH – Beschluss, III B 144/02 vom 26.09.2003

BFH – Beschluss, IX B 203/01 vom 12.06.2002


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