Voraussetzungen einer Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung
EheG §§ 32, 33; BGB n.F. § 1314; ZPO §§ 610, 611
1) Für die Voraussetzungen einer Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung (§§ 33 EheG, 1314 I Nr. 3 BGB ab 1.7.1998) trägt die Partei die Darlegungs- und Beweislast, die sich auf die arglistige Täuschung beruft. Arglistige Täuschung verlangt das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums in der Absicht, den anderen zur Eingehung der Ehe zu veranlassen. Die bloße Nichtoffenbarung bestimmter Vorstellungen über die Eheführung ist nicht als arglistige Täuschung anzusehen.
2) Im zweiten Rechtszug kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals ein Hilfsantrag auf Scheidung gestellt werden, wenn im ersten Rechtszug nur ein Aufhebungsantrag gestellt war.
- 14 UF 225/98 - Urteil vom 01.07.1999 - rechtskräftig.