1. Ein Beamter kann vorläufigen Rechtsschutz gegen den durch das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW (Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30.10.2007, GVBl NRW, 482, - Eingliederungsgesetz -) vorgesehenen Übergang auf die dort bestimmten neuen Aufgabenträger der Versorgungsverwaltung nur im Wege der einstweiligen Anordnung erlangen.
2. Es ist geboten, aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn die sich in der Hauptsache stellenden Rechtsfragen im Rahmen eines Eilverfahrens nicht in der Weise vertieft werden können, dass eine zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gewährleistet ist.