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JuraForum.deUrteileVorschriftenEEGGVG§ 23 Abs. 3 EGGVG 

Entscheidungen zu "§ 23 Abs. 3 EGGVG"

Übersicht

BGH – Beschluss, 5 AR (VS) 10/09 vom 23.06.2009

Keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Vorlegungsverfahren zur Frage des Rechtswegs für die Anfechtung nach Landesrecht zu treffender Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 VAs 20/08 vom 28.01.2009

Sind die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit Anordnungen über die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von § 459 e StPO, deren Anfechtung sich nach der Bestimmung des § 459 h StPO richtet?

Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 VA 10/08 vom 17.12.2008

1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung einer Mehrheitsgesellschafterin einer als GmbH verfassten Schuldnerin im Insolvenz(eröffnungs)verfahren, mit der sie im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG die Aufhebung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. dessen Entlassung durch das Insolvenzgericht mit der Begründung anstrebt, dieser sei aus berufsrechtlichen Gründen hierfür ungeeignet, ist unzulässig.

2. Nach § 23 Abs. 3 EGGVG sind die §§ 23 ff EGGVG grundsätzlich subsidiär. Ist danach ein anderer Rechtsbehelf unzulässig (geworden), kann nicht auf § 23 EGGVG zurückgegriffen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gesetz die Anfechtung einer Maßnahme vorsieht, wenn diese Regelung bewusst nicht alle Fälle vorsieht.

3. Für die Antragsbefugnis gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG ist das Bestehen eines subjektiven Rechts des jeweiligen Antragstellers Voraussetzung, der nur antragsberechtigt ist, wenn wenigstens aufgrund seines substanziierten Vortrags die konkrete Möglichkeit besteht, dass er in dieser Rechtsposition verletzt ist. Dabei muss die behauptete Verletzung unmittelbar sein, so dass in der Regel lediglich dem Adressaten des Justizverwaltungsaktes die Antragsbefugnis zusteht. Lediglich ausnahmsweise kann sie auch einem (unmittelbar) betroffenen Dritten zustehen. Erforderlich ist dabei eine Verletzung der Rechtssphäre des Dritten; ein Eingriff in die Interessensphäre genügt nicht.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 VAs 10/07 vom 24.05.2007

Die Ablehnung der Haftanstalt, dem Antragsteller Ablichtungen (Auskunft) aus der Gefangenenpersonalakte zu gewähren, ist eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges, welche nach § 185 StVollzG zu beurteilen ist. Dass der Antragsteller nicht mehr Strafgefangener ist, ändert daran und der Zuständigkeit der Strafvollsteckungskammer nichts.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, III-VI 6/03 vom 20.09.2004


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