a) Zum Inhalt eines dinglichen Nutzungsrechts gehört auch seine Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit. Dafür sind neben den Bestimmungen über die Verleihung von Nutzungsrechten auch die Bestimmungen über die Nichterhebung von Nutzungsentgelten etwa nach der Eigenheimverordnung maßgeblich.
b) Auch nach 1970 waren dingliche Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken in der Regel unentgeltlich. Deshalb kann ein Entgelt bei solchen Rechten nur verlangt werden, wenn der Nutzer ausnahmsweise nicht von einem Entgelt befreit war.
Der redliche Erwerb dinglicher Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Kauf von Wochenendhäusern zu Erholungszwecken verliehen wurden, schließt die Rückübertragung der Grundstücke nicht aus.
Urteil des 7. Senats vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 96.99 -
I. VG Schwerin vom 20.05.1999 - Az.: VG 3 A 1699/95 -