a) Der Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist inhaltlich ein Anspruch auf Herausgabe des für die unmöglich gewordene Auflassung erhaltenen Ersatzes nach § 281 Abs. 1 BGB a.F. Ist der Erlös verbraucht, wird der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB a.F. frei. Der Schuldner haftet unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB a.F. auf Schadensersatz.
b) Der Schuldner, der sich auf die Unmöglichkeit der Herausgabe des erlangten Erlöses beruft, genügt seiner Darlegungslast, wenn er behauptet, den Erlös verbraucht zu haben; er muß nicht darlegen, wofür er das Geld im einzelnen verwendet hat.
Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB gewährt dem besser Berechtigten keinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, sondern ordnet die Herausgabe dessen an, was der Verfügende aufgrund des Vertrages erlangt hat; der Senat läßt offen, ob es sich dabei um die Herausgabe des Surrogats nach § 281 BGB handelt oder um einen an § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB angelehnten Bereicherungsanspruch.
BGH, Urt. v. 5. Dezember 1997 - V ZR 179/96
OLG Naumburg
LG Stendal