1. War eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft Rechtsträger eines Grundstückes und ist kein selbständiges Gebäudeeigentum begründet worden, so ist diese dem Eigentümer zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet.
2. Das Moratorium des Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1 lit. b) EGBGB setzt bei Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften das Vorliegen eines sog. vagabundierenden Gebäudeeigentums voraus. Sinn und Zweck ist nicht der Schutz von während des Bestehens der DDR getätigten Aufwendungen und Investitionen.
Oberlandesgericht Dresden, Urt. v. 27.05.1999 - 7 U 3859/98 -