Eine Kapitalherabsetzung im Zuge der Euro-Umstellung kann unter den erleichterten Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 5 EGAktG nur dann erfolgen, wenn sie sich auf diejenige Herabsetzung des Grundkapitals beschränkt, welche zur Glättung der Nennbeträge der Aktien auf den nächstniedrigeren Betrag in vollen Euro erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Kapitalherabsetzung, mit der ein " runder" - etwa durch 10 teilbarer - Nennbetrag der Aktien in Euro erreicht werden soll, kann nur nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen der § 229 ff AktG vorgenommen werden.