Auch die einvernehmliche Verschiebung des Arbeitsbeginns aus Anlass der Erkrankung der Arbeitnehmerin wird von § 8 I 1 EFZG erfaßt und lässt den mit Ablauf der Wartefrist (§ 3 Abs. 3 EFZG) entstehenden Entgeltfortzahlungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Erkrankung nicht entfallen.
Zu den Voraussetzungen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs des Arbeitnehmers bei Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medzinischen Rehabilitation