Wird in eine Biogasanlage ein Zusatzstoff, der selbst kein Energieträger ist, mit dem Ziel hinzugegeben, die Energieausbeute aus der eingesetzten Biomasse zu steigern, so ist dies mit dem sog. Ausschließlichkeitsprinzip der §§ 5 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien (EEG 2004) vereinbar. Die Hinzugabe eines solchen - selbst nicht energetischen - Zusatzstoffes läss t die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 EEG nicht entfallen.