Auch nach der Neufassung des EEG 2000 durch das EEG 2004 hält der Senat an der im Urteil vom 28.Mai 2002 - Az.: 3 U 4066/01 (ZNER 2002, Nr.3, 225 - 227, OLGR Nürnberg 2003, 41) - geäußerten Rechtsauffassung fest:
1. Die Verlegung einer neuen Anschlussleitung von einem Grundstück, auf dem sich eine Anlage nach § 2 Abs.1 EEG befindet, kann eine Maßnahme des Netzausbaus nach § 4 Abs.2 EEG sein, selbst wenn in diese Leitung nur dem Einspeisen des in der Anlage produzierten Stromes dient.
2. Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt kann im Einzelfall erst durch einen Netzausbau geschaffen werden. Für diesen muss nach § 13 Abs.2 Satz 2 EEG der Netzbetreiber und nicht der Anlagenbetreiber die Kosten übernehmen.