1. Die Festlegung der Bestehensgrenze in der Steuerberaterprüfung auf die Durchschnittsnote 4,15 entspricht höherrangigem Recht.
2. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Prüfungsrechts, wonach eine Zwischennote der besseren Note zugeordnet werden muss; das gilt auch im Hinblick auf die Feststellung des Bestehens der Prüfung anhand einer Berechnung des Durchschnitts der Noten für einzelne Prüfungsleistungen.