1. Das Prüfungsverfahren nach dem StBerG ist in das Zulassungsverfahren und das eigentliche Prüfungsverfahren unterteilt. Einwendungen gegen die im Zulassungsverfahren getroffene Entscheidung können, auch wenn die Rechtsmittelfrist gegen den Zulassungsbescheid noch nicht abgelaufen ist, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Bewerber sich, ohne die Entscheidung zu rügen, auf die Prüfung eingelassen hat. Gleiches gilt für eine Untätigkeitsklage, wenn über einen Antrag betreffend die Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht entschieden wurde, bevor sich der Prüfling vorbehaltlos auf die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eingelassen hat.
2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass in der schriftlichen Eignungsprüfung für Bewerber mit den in § 36 Abs. 4 StBerG genannten Voraussetzungen die selben Aufgaben wie in den entsprechenden Prüfungsgebieten der Steuerberaterprüfung gestellt werden.
Richtlinie 89/48/EWG Art. 1 Buchst. g
AO 1977 § 118
FGO § 44 Abs. 1, § 55
StBerG § 36 Abs. 4, § 37 a Abs. 1, § 37 b Abs. 2, § 164 a
DVStB § 18
Urteil vom 23. März 2000 - VII R 48/99 -
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart
(EFG 1999, 801)