1. Die nach dem Eigenheimzulagengesetz bewilligte Eigenheimzulage ist Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG. Sie wird nicht im Sinne des § 77 Abs. 1 BSHG zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt und ist daher bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
2. Bei Auszahlung einer bewilligten Eigenheimzulage ist diese von dem Monat an, in dem die Auszahlung erfolgt (Zuflusszeitpunkt), als Einkommen zu berücksichtigen; sie ist grundsätzlich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten aufzuteilen und mit dem entsprechenden Teilbetrag als Einkommen anzusetzen.
Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluß auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluß als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluß) Aufgabe der sog. Identitätstheorie. Danach ist hier eine Schadensersatzleistung Einkommen i.S. von § 76 Abs. 1 BSHG.
Urteil des 5. Senats vom 18. Februar 1999 - BVerwG 5 C 14.98 -
I. VG Schleswig vom 07.11.1996 - Az.: VG 13 A 304/95 -
II. OVG Schleswig vom 20.02.1998 - Az.: OVG 1 L 20/98 -
Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluß auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluß als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluß) Aufgabe der sog. Identitätstheorie. Danach ist hier eine Steuererstattung Einkommen i.S. von § 76 Abs. 1 BSHG.
Urteil des 5. Senats vom 18.02.1999 - BVerwG 5 C 35.97 -
I. VG Münster vom 14.03.1995 - Az.: VG 5 K 2359/93 -
II. OVG Münster vom 31.10.1997 - Az.: OVG 24 A 2602/95 -