Eine Wohngeldnachzahlung dient demselben Zweck wie die laufende Sozialhilfe und ist deshalb nach § 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt nach BVerwG (Urt. vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296) grundsätzlich zu dem Zeitpunkt des Zuflusses. Zeitraumidentität mit der gewährten Sozialhilfe ist nicht erforderlich (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 01.10.1997 - 6 S 2671/95 - FEVS 48, 300).
Im Einzelfall kann bei einmaligen Zahlungen eine Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum (§ 3 Abs. 3 Satz 2 DVO zu § 76 BSHG) unterbleiben.