Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Die Aktionsprogramme im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/676 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen müssen Maßnahmen enthalten, die gemäß Nummer 2 Absatz 1 des Anhangs III die Menge des pro Jahr und Hektar ausgebrachten Dungs begrenzen. Im Licht des Zusammenhangs wie auch der Zielsetzung der Richtlinie legt diese als maßgebliches Kriterium für die Verringerung der Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen die auf den Boden entweder durch Verteilen auf der Bodenoberfläche, Einspritzen in den Boden, Einbringen unter die Oberfläche oder Vermischen mit dem Oberboden aufgebrachte Menge Stickstoff und nicht diejenige fest, die tatsächlich in den Boden gelangt. Somit steht eine nationale Regelung nicht im Einklang mit der Richtlinie, soweit sie für die Berechnung der Hoechstmenge Dung, die pro Jahr und Hektar ausgebracht werden darf, die Verwendung eines anderen Kriteriums vorsieht.