1. Zur Minderung des Denkmalwerts eines bereits eingerüsteten Gebäudeteils durch Baugerüstwerbung an einem anderen Gebäudeteil.
2. Einer durch Kriegseinwirkungen bzw. Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR freigelegten Brandwand kommt nur dann ein denkmalrechtlich relevanter Zeugnischarakter zu, wenn mit einer an den historischen Bestand anknüpfenden Wiederbebauung aufgrund inzwischen veränderter städtebaulicher Vorgaben nicht zu rechnen ist.