Das Denkmalschutzgesetz Berlin kennt keinen allgemeinen "Grundsatz der Materialgerechtigkeit", auf dessen Grundlage die Rückführung in einen zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht mehr vorhandenen "historisch getreuen" Zustand verlangt werden könnte. Dies gilt auch für Bauteile, die - wie unter anderem Fenster - typischerweise nur eine begrenzte Lebensdauer haben und während der Bestandszeit eines Hauses gelegentlich ersetzt werden müssen.
Bei einem Denkmalbereich in Form eines Ensembles von städtebaulicher Bedeutung ist es für die Prüfung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit unerlässlich, die Frage einer etwaigen Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur "kategorienadäquat", sondern auch beschränkt auf die durch die beabsichtigten baulichen Maßnahmen betroffenen Bauteile zu beantworten. Schutzmindernde Vorbelastungen durch andere Bestandteile des Bauwerks sind dabei nicht zu berücksichtigen, solange sie sich nicht auf die von den beabsichtigten Änderungen betroffenen Bauteile auswirken.