1. Die Denkmalfähigkeit eines Objekts setzt nicht voraus, dass die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung unmittelbar am Objekt ablesbar sein muss. Der Denkmalwert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen.
2. Die Feststellung der Denkmalfähigkeit eines Objekts ist nicht nach dem Maßstab eines unbefangenen Durchschnittsbetrachters vorzunehmen, der über die geschichtlichen Zusammenhänge des Objekts nicht unterrichtet ist.
3. Bei der Unterschutzstellung einer Mehrheit von Objekten als Ensemble i.S.v. § 2 Nr. 2 DSchG erfährt dieses seinen Denkmalwert durch die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal, die bzw. das der eigentliche Träger der geschichtlichen Botschaft des Ensembles ist.
4. Ob ein einzelnes Objekt zu einem denkmalfähigen Ensemble gehört, hängt davon ab, ob es einen positiven Beitrag zum Denkmalwert der Gesamtanlage leistet.
5. Ein Ensembledenkmal setzt nach § 2 Nr. 2 DSchG nicht voraus, dass zumindest ein Objekt des Ensembles ein Einzeldenkmal darstellt.
6. Das Tatbestandsmerkmal des öffentliches Interesses an der Erhaltung in § 2 DSchG bezweckt eine Eingrenzung des Kreises denkmalfähiger Objekte, um eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffes zu verhindern. Das öffentliche Erhaltungsinteresse ist dabei jedoch nicht darauf beschränkt, lediglich herausragende Beispiele oder besonders typische Vertreter einer Gattung unter Schutz zu stellen.
7. Ob die Erhaltung eines denkmalfähigen Objekts im öffentlichen Interesse liegt, ist vornehmlich anhand des Wissens- und Erkenntnisstands eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierter zu beurteilen, sofern sich seine geschichtliche Bedeutung insbesondere bei Denkmälern von nur lokaler oder regionaler Bedeutung nicht bereits einem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalls aufdrängt.
1. Die Gesamtanlagenschutzsatzung "Alt-Heidelberg" vom 15.01.1998 in der Fassung vom 26.06.2003 steht mit § 19 Abs. 1 DSchG in Einklang.
2. Für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn feststeht, dass sich das beantragte Vorhaben nicht verwirklichen lässt, weil die weitergehende denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG zu Recht versagt wurde.
1. Bei einem nicht eingetragenen Kulturdenkmal ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nur dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch. Dieser rechtliche Maßstab folgt aus einer Gesamtschau der Vorschriften über die Genehmigung von Veränderungen bei nicht eingetragenen Kulturdenkmalen gem. § 8 DSchG einerseits und bei nach § 12 DSchG eingetragenen Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gem. § 15 DSchG andererseits.
2. Die wertende Einschätzung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Kulturdenkmals vorliegt, wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Zum anderen hat die Entscheidung immer "kategorienadäquat" zu erfolgen, d. h. sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.