Weder § 3 Abs. 2 der Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen noch § 67 Abs. 3 des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV (West) sehen eine automatische Übernahme der Vergütungsregelungen des BAT vor.
Weder § 3 Abs. 2 der Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen noch § 67 Abs. 3 des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV (West) sehen eine automatische Übernahme der Vergütungsregelungen des BAT vor.
Weder § 3 Abs. 2 der Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen noch § 67 Abs. 3 des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV (West) sehen eine automatische Übernahme der Vergütungsregelungen des BAT vor.
Weder § 3 Abs. 2 der Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen noch § 67 Abs. 3 des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV (West) sehen eine automatische Übernahme der Vergütungsregelungen des BAT vor.
Weder § 3 Abs. 2 der Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen noch § 67 Abs. 3 des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV (West)) sehen eine automatische Übernahme der Vergütungsregelungen des BAT vor.