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Entscheidungen zu "§ 19 Abs. 3 DRK Bundessatzung"

Übersicht

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 15 Sa 787/05 vom 07.09.2005

Eine dynamische Inbezugnahmeklausel der DRK-Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag macht die Arbeitsbedingungen entsprechend dem DRK-TV West i. d. F. des 23. Änderungstarifvertrag zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses.

Dem steht nicht entgegen, das die Aufnahme der Änderungen in die Arbeitsbedingungen ohne verbandsrechtliche Verpflichtung für die nachgeordneten Verbände und Einrichtungen des DRK erfolgt ist.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 15 Sa 788/05 vom 07.09.2005

Eine dynamische Inbezugnahmeklausel der DRK-Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag macht die Arbeitsbedingungen entsprechend dem DRK-TV West i. d. F. des 23. Änderungstarifvertrag zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses.

Dem steht nicht entgegen, das die Aufnahme der Änderungen in die Arbeitsbedingungen ohne verbandsrechtliche Verpflichtung für die nachgeordneten Verbände und Einrichtungen des DRK erfolgt ist.

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 19 Abs. 3 DRK Bundessatzung

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