a) Zur Abgrenzung des mit der Anbringung von Amts- oder Namensschildern zur Kennzeichnung der Geschäftsstelle des Notars nach Maßgabe von § 3 DONot verbundenen, erlaubten Werbeeffekts von der berufswidrigen Werbung nach § 29 Abs. 1 BNotO.
b) Zur Befugnis der Führung des Landeswappens auf Amts- oder Namensschildern durch die niedersächsischen Anwaltsnotare.