Forderungen der Treuhandanstalt aus sogenannten Ausgleichsverbindlichkeiten des Treuhandunternehmens gemäß § 25 Abs. 1 DMBilG und Rückgriffsansprüche wegen verauslagter Zinsen für Altkredite nach Art. 25 Abs. 7 EinigVtr unterliegen auch dann nicht der Umqualifizierung in Eigenkapitalersatz, wenn sie in der Krise des Unternehmens über den Zeitpunkt der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse hinaus "stehengelassen" werden (§ 56 e DMBilG).
GesO § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 4
Ansprüche aus Sozialplänen und auf außerhalb eines Sozialplans zu gewährende Leistungen sind nur dann in die privilegierte Rangklasse des § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c GesO einzustufen, wenn sie durch Vereinbarung mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter begründet wurden; andernfalls haben sie den Rang "aller übrigen Forderungen" gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 4 GesO.
BGH, Urt. v. 11. Januar 1999 - II ZR 247/97 -
Thüringer OLG
LG Meiningen