Für die Geltendmachung einer Ausgleichsforderung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 DMBilG oder einer Einlageforderung gemäß § 26 Abs. 3 DMBilG bedarf es (des Nachweises) einer ordnungsgemäß festgestellten DM-Eröffnungsbilanz. Das gilt auch bei Versäumung der Feststellungsfrist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 DMBilG.
BGH, Urt. v. 27. März 2000 - II ZR 109/99 -
OLG Naumburg
LG Stendal