1. Ein allgemeines Verbot, für ein Lebensmittel im Sinne des § 14 a DiätVO mit dessen schlankmachender oder gewichtsreduzierender Wirkung zu werben, läßt sich nicht auf die Nährwertkennzeichnungsverordung (NKV) stützen, weil nach § 6 Abs. 1 Satz 2 NKV kein Werbeverbot besteht, wenn derartige Lebensmittel zur Verwendung als Tagesration dienen.
2. Wird ein Lebensmittel im Sinne des § 14 a DiätVO nur auf Grund der Werbung vom Verkehr als Arzneimittel angesehen, läßt sich ein allgemeines Verbot, dafür zu werben, nicht auf §§ 1 UWG, 3 a HWG, 21 AMG stützen. In das Verbot muß vielmehr die konkrete Werbung einbezogen werden.
3. Hat ein Presseorgan hinsichtlich einer konkreten rechtswidrigen Anzeige die Wiederholungsgefahr beseitigt, kann es im Regelfall nicht wegen einer darüber hinausgehenden Verallgemeinerung in Anspruch genommen werden, weil es wegen der Begrenzung der Pressehaftung auf grobe und leicht erkennbare Verstöße auf den konkreten Einzelfall ankommt.
Die begehrte allgemeine Unterwerfung dahingehend, Lebensmittel nicht mit dem Hinweis auf deren schlankmachende bzw. gewichtsreduzierende Wirkung anzupreisen, verstößt gegen das wettbewerbsrechtliche Konkretisierungsgebot.