1. Die Werbeangaben: "Trägt effektiv zur Gewichtsreduktion bei" und "führt zur gesunden, stetigen Gewichtsabnahme" für eine "Vitalkost" deuten auf die schlankmachende Eigenschaft des Lebensmittels hin. Das verstößt gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 NKV, soweit § 14 a DiätV nicht eingreift. Für "bilanzierte Diäten" (§ 14 b DiätV) gilt die Ausnahme des § 6 Abs. 1 Satz 2 NKV nicht.
2. Diese Angaben (siehe im Leitsatz 1) erwecken zusammen mit dem Hinweis: "bilanzierte Diät" den für das Irreführungsverbot (§ 11 LFGB) maßgeblichen Eindruck, das so beworbene Erzeugnis entspreche der gesetzlichen Begriffsbestimmung hierfür (§ 1 Abs. 4 a DiätV).
3. Der Werbehinweis: "zur diätetischen Behandlung von Störungen des Kohlehydrat- und Fettstoffwechsels, beruhend auf krankhaftem Übergewicht" verstößt gegen § 12 Abs. 1 LFGB, soweit die Ausnahmen vom Werbeverbot (§ 3 DiätV) nicht vorliegen.
4. Verstöße gegen § 6 NKV und §§ 11 und 12 LFGB begründen den Unterlassungsanspruch nur bezüglich des Anbietens und Vertreibens des Produkts mit diesen Angaben, nicht aber hinsichtlich des Herstellens. § 3 UWG (mit § 4 Nr. 11 UWG) betrifft nur Wettbewerbshandlungen, zu diesen gehört das bloße Herstellen nicht.
§ 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV ist richtlinienkonform im Lichte von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25.03.1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke auszulegen; nach dieser Richtlinienbestimmung ist die Wirksamkeit bilanzierter Diäten durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen; dieses Erfordernis gilt deshalb auch für die Beurteilung der Wirksamkeit bilanzierter Diäten nach nationalem deutschen Recht.