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JuraForum.deUrteileVorschriftenDDG LSA§ 10 Abs. 6 DG LSA 

Entscheidungen zu "§ 10 Abs. 6 DG LSA"

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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 O 56/07 vom 26.03.2007

1. § 45 Abs. 2 BG LSA setzt voraus, dass es sich bei dem Antragsteller um einen - wegen Dienstunfähigkeit - in den Ruhestand versetzten Beamten handeln muss, also nach wie vor das Ruhestandsbeamtenverhältnis besteht.

2. Das Ruhestandsbeamtenverhältnis ist mit einer in einem Disziplinarverfahren nach der DO LSA erfolgten rechtskräftigen Aberkennung des Ruhegehaltes beendet.

3. Darauf, ob § 12 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 10 Abs. 6 DG LSA, der nunmehr ausdrücklich die erneute Einstellung untersagt, auch im Falle der Aberkennung des Ruhegehaltes nach der DO LSA (analog) Anwendung findet, kommt es nicht entscheidungserheblich an.

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