Für die Allgemeinwohlrechtfertigung im Rahmen der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts ist entscheidend, dass hierbei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. zum Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB: BVerwG, Beschl. v. 15.02.1990 - 4 B 245/89 - NJW 1990, 2703). Beim denkmalrechtlichen Vorkaufsrecht muss dieser Vorteil zudem einen hinreichenden denkmalschutzrechtlichen Bezug erkennen lassen.