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Entscheidungen zu "§ 11 DenkmSchG"

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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 6/04 vom 06.02.2006

Für die Allgemeinwohlrechtfertigung im Rahmen der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts ist entscheidend, dass hierbei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. zum Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB: BVerwG, Beschl. v. 15.02.1990 - 4 B 245/89 - NJW 1990, 2703). Beim denkmalrechtlichen Vorkaufsrecht muss dieser Vorteil zudem einen hinreichenden denkmalschutzrechtlichen Bezug erkennen lassen.

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