a) Ein Handeln für einen anderen (§ 276 Abs. 1 ZGB) setzt grundsätzlich das Bewußtsein und den Willen voraus, (auch) im Interesse eines anderen tätig zu werden.
b) Hat eine LPG nach der Aufhebung des § 18 LPGG zum 1. Juli 1990 auf den von ihr genutzten Flächen Anpflanzungen vorgenommen, so hat sie hieran kein selbständiges Anpflanzungseigentum (vgl. § 27 LPGG) mehr erwerben können.
c) Hat eine LPG volkseigene Flächen bewirtschaftet, ohne zum Besitz berechtigt zu sein, kann sie nach Maßgabe der Bestimmungen des ZGB bzw. (ab 3. Oktober 1990) des BGB über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis von der Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Ersatz ihrer Feldbestellungskosten verlangen; § 5 Abs. 3 EigentÜbertrG steht dem nicht entgegen (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. November 1997 - LwZR 6/97 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - III ZR 270/96
OLG Rostock
LG Schwerin