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JuraForum.deUrteileVorschriftenDDDR: ZGB§ 282 Abs. 3 DDR: ZGB 

Entscheidungen zu "§ 282 Abs. 3 DDR: ZGB"

Übersicht

BGH – Urteil, X ZR 109/05 vom 15.05.2007

a) Eine Grundstücksschenkung, die in der ehemaligen DDR vor deren Beitritt notariell beurkundet, aber erst danach im Grundbuch eingetragen wurde, hat wegen des realvertraglichen Charakters der Schenkung nach § 282 Abs. 3 ZGB bis zum Beitritt nicht zur Entstehung eines rechtsverbindlichen Vertrages geführt. Gemäß der Übergangsregelung des Art. 232 § 1 EGBGB unterliegt eine solche Schenkung daher dem Bürgerlichen Gesetzbuch mitsamt dem Rückforderungsrecht des verarmten Schenkers nach § 528 BGB.

b) Ein Vertrag enthält nicht ohne Weiteres eine stillschweigende Rechtswahl des zur Zeit des Angebots aktuell geltenden Rechtszustandes.

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