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Entscheidungen zu "§ 1957 DDR-StrVO"

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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 491/02 vom 16.01.2004

1. Eine im Außenbereich gelegenen Straßenstrecke ist nicht zum Anbau bestimmt.

2. Bei Erschließungsbeiträgen beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit der Widmung der An-baustraße zum öffentlichen Verkehr.

3. Eine nicht vorhandene Straße war nicht nach DDR-Recht gewidmet.

4. Die Widmung wird durch einen Bebauungsplan nicht bewirkt, welcher die Klassifizierung der Straße nicht vornimmt.

5. Die Eintragung in ein Verzeichnis von Straßen für die Straßenreinigung kann keine straßenrechtliche Widmung bewirken.

6. Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird eine äußerste Grenze markiert, welche die Gemeinde nicht überschreiten darf. Sie wird überschritten, wenn die Kosten grob unangemessen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind.

7. Der Beitragsanspruch kann nur verwirkt sein, wenn er über eine lange Zeit hindurch nicht geltend gemacht worden ist, die Gemeinde zum Ausdruck gebracht hat, dass der Beitragspflichtige den Beitrag nicht mehr schuldet oder dass er mit einer Heranziehung nicht mehr rechnen muss; notwendig ist ferner, dass sich der Beitragspflichtige auf diese Lage verlassen hat und dass er sich deshalb auf die Nicht-Erhebung des Beitrags eingerichtet hat.

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