Ein Vertrag, durch den die LPG als werbendes Unternehmen ihr gesamtes Vermögen auf ein anderes Unternehmen übertragen hat, ohne daß die Übertragung unter die Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes fällt, ist nichtig und begründet keine Haftung des Übernehmers nach § 419 BGB.
BGH, Beschl. v. 8. Mai 1998 - BLw 39/97 -
OLG Dresden
AG Chemnitz