1. Eine baurechtliche Zustimmung nach der Eigenheimverordnung, die nicht ausgenutzt wurde, geht aufgrund ihres Personenbezugs nicht auf den Grundstückserwerber über.
2. Eine solche Zustimmung kann ihre Wirksamkeit "auf andere Weise" i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG durch Zeitablauf verlieren.